Corona-Krise

Spiel und Training, Mitarbeiter, Finanzen: Die wichtigsten Antworten für Vereine

Vereine und Verbände stehen in der Corona-Krise vor großen Herausforderungen. Hier die Antworten auf die drängendsten Fragen.
31. März 2020 Allgemein | GlobalText: DFB
Spiel und Training, Mitarbeiter, Finanzen: Die wichtigsten Antworten für Vereine
Bildquelle: Volker Nagraszus

Das Coronavirus stellt unser Leben derzeit auf den Kopf. Auch der Fußball ist in einer Art und Weise betroffen, die wir bis vor wenigen Wochen nicht für vorstellbar gehalten hätten. Folgerichtig stehen Vereine und Verbände derzeit vor großen Herausforderungen, zumal es wenig Erfahrungswerte gibt, auf die man zurückgreifen kann.

DFB.de gibt hier Antworten auf die drängendsten Fragen, Beschlüsse, News und Hilfsangebote. Dabei ist zu beachten, dass sich die Dinge in dieser dynamischen Situation täglich verändern können. Wichtig ist, dass die Gesundheit über allem steht.

 


Spielbetrieb

Welche Spiele sind von der Aussetzung betroffen?

Der Spiel- und Trainingsbetrieb im Amateurfußball sind derzeit bundesweit ausgesetzt.

Die fünfgleisige Männer-Regionalliga wird von den Regionalverbänden sowie der Regionalliga Südwest GbR organisiert. Für die Spielklassen darunter sind die einzelnen Landesverbände (insgesamt 21, darunter der Fußballverband Niederrhein) zuständig. Auch hier gilt in Bezug auf mögliche Eingriffe in den Spielbetrieb durch den Coronavirus folgendes: Entscheidend sind die Verfügungen der zuständigen Gesundheitsbehörden, an ihnen wird sich streng orientiert. Die Ausführung der verordneten Maßnahmen für den Spielbetrieb nehmen nach gemeinsamer Abstimmung dann der betreffende Fußball-Landesverband und die Vereine vor.

Die meisten Landesverbände haben den Spielbetrieb vorerst bis zum 19. April, so der Fußballverband Niederrhein (FVN), bzw. 20. April 2020 ausgesetzt. Der Hamburger Fußball-Verband hat eine Aussetzung bis zum 30. April verkündet, der Bayerische Fußball-Verband hat den Spielbetrieb bis auf Weiteres ausgesetzt.

Die Aussetzung betrifft aufgrund des derzeitigen Kontaktverbots alle offiziellen Liga- und Pokalspiele sowie auch alle privat organisierten Freundschafts- und Testspiele in allen Altersklassen bei Frauen, Männern, Juniorinnen und Junioren. Das gilt auch für die Halle.

Beim weiteren Vorgehen in Bezug auf den Amateurfußball möchten die Landesverbände bundesweit so abgestimmt wie möglich agieren. Individuelle Lösungen durch die Landesverbände sind in Anbetracht verschiedener regionaler Ausgangssituationen (z.B. mit Blick auf die unterschiedlichen Sommerferien) durchaus möglich. Auch die zum Teil unterschiedlichen Verfügungslagen in den einzelnen Ländern und Kommunen erschweren ein einheitliches Vorgehen.

Werden die abgesetzten Spiele nachgeholt?

Natürlich liegt es im Interesse aller Vereine und Verbände, wenn im vernünftigen Rahmen Nachholtermine gefunden werden, alle Spiele der Saison 2019/2020 ausgetragen werden und die Spielzeit regulär beendet werden könnte. Derzeit ist es allerdings nicht möglich, eine seriöse Einschätzung abzugeben, wann die Wiederaufnahme des Spielbetriebs in Einklang mit den Empfehlungen bzw. Vorgaben der zuständigen Behörden umzusetzen ist und ob dies noch in der aktuellen Spielzeit geschehen kann.

Die spielleitenden Stellen der Verbände, die Klubs sowie die Gesundheitsbehörden stehen in ständigem Austausch miteinander. Eine Koordinierungsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern von DFB, DFL und Landesverbänden bespricht sich unter Leitung von DFB-Generalsekretär Dr. Friedrich Curtius täglich und stimmt weitere Maßnahmen ab. Wenn es nötig ist, wird die Aussetzung erneut verlängert oder möglicherweise auch der Spielbetrieb der aktuellen Saison komplett eingestellt.

Wie geht es weiter, wenn der Spielbetrieb wieder aufgenommen wird?

Das ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beantworten. Es ist aktuell auch nicht die Zeit, um öffentliche Mutmaßungen anzustellen und Diskussionen zu führen. Der DFB setzt sich gemeinsam mit seinen fünf Regional- und 21 Landesverbänden intensiv mit allen Szenarien auseinander. Dazu gehören auch alle denkbaren Varianten, wie in Bezug auf die nächste Saison verfahren wird, wenn ein Abbruch der laufenden Spielzeit nötig werden sollte. Es wird versucht, im Sinne der Vereine die bestmöglichen Lösungen zu entwickeln und in Abstimmung mit den Klubs das sinnvollste Vorgehen umzusetzen

Was ist noch zu beachten?

Neben den sportlichen Szenarien werden aktuell zahlreiche weitere Aspekte und Maßnahmen geprüft, beispielsweise die Anpassung der Wartefristen und Wechselperioden sowie die Regelung für Vertragsspieler. Hier arbeitet der DFB an – aufgrund der Corona-Krise nötigen - Anpassungen im allgemein verbindlichen Teil der DFB-Spielordnung.

Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Corona auf den gesamten Spielbetrieb im deutschen Fußball

 


Trainingsbetrieb

Darf trotz der Aussetzung des Spielbetriebs trainiert werden?

Da alle öffentlichen und privaten Sportanlagen für den Publikumsverkehr gesperrt sind, kann auch kein Trainingsbetrieb im Amateurbereich stattfinden. Dieser Anordnung ist im Sinne der Bekämpfung des Coronavirus streng Folge zu leisten.

Um den Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, finden vermehrt Trainingsprogramme per Videotelefonie statt. Ebenso stellen Vereine ihren Mitgliedern Übungsvideos – z.B. per Stream – zur Verfügung, um gezielt den Sportbetrieb unter Anleitung des Vereins in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen. Die Teilnahme an derartigen Online-Angeboten des eigenen Vereins ist für die Mitglieder versichert.

Individueller Sportbetrieb als gezielte Trainingsmaßnahme: Einzelunternehmungen von Mitgliedern, die in Abstimmung mit dem zuständigen Vereinstrainer in der ausgeübten Sparte individuell angeordnet sind, fallen auch weiterhin unter den Versicherungsschutz. Hierzu zählt z.B. die Vorbereitung auf eine Veranstaltung sowie das individuelle Sportprogramm von Leistungssportlern.

Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich aufgrund der Corona-Krise

 


Vereinsarbeit

Können Vorstandssitzungen oder Versammlungen anderer Gremien stattfinden?

Aufgrund der aktuellen Situation sollen soziale Kontakte vermieden werden. Das gilt natürlich auch für Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen, die daher abgesagt oder verschoben werden müssen.

Hier die Handlungsempfehlungen des Robert-Koch-Instituts

Können Entscheidungen des Vorstands oder anderer Gremien auch außerhalb von Präsenz-Versammlungen bzw. Sitzungen getroffen werden?

Die Bundesregierung plant Erleichterungen im Hinblick auf Beschlussfassungen außerhalb von Präsenzversammlungen, um die Handlungsfähigkeit von Vereinen sicherzustellen und wichtige unaufschiebbare Beschlüsse zu ermöglichen. Ein Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie sieht vor, dass der Vorstand auch ohne Satzungsgrundlage es den Mitgliedern ermöglichen können soll, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per E-Mail oder Telefax) auszuüben.

Es soll ebenfalls möglich sein, die Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Außerdem soll es möglich sein, einen Beschluss der Mitglieder ohne Versammlung fassen zu können. Voraussetzung hierfür soll sein, dass alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Regelungen sollen nur für Mitgliederversammlungen gelten, die im Jahr 2020 stattfinden. Die Änderungen sollen noch in dieser Woche (13. KW 2020) durch Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

Fragen und Antworten: Handlungsfähigkeit für Vereine und Stiftungen während der Corona-Krise

Haben die Mitglieder aufgrund der Absage des Trainings-, Spiel- und Sportbetriebs ein Sonderkündigungsrecht oder ein Recht auf Beitragsminderung?

Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern ist die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, damit der Zweck des Vereins verwirklicht werden kann. Der Beitrag ist danach grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Insofern gilt auch nicht der bereits angesprochene Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.

Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern. Dieselben Argumente dürften für die Beantwortung der Frage nach einem Sonderkündigungsrecht herangezogen werden können. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden. Die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum dürfte danach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen. Anderes könnte gegebenenfalls für sogenannte Kurs- oder Zeitmitgliedschaften gelten.

 


Mitarbeiter*innen in Vereinen

Was ist bei einem Corona-Verdacht zu tun, welche Symptome gibt es?

Personen, die persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, sollten sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen, einen Arzt kontaktieren oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117 anrufen - und auf jeden Fall zu Hause bleiben.

Eine Corona-Infektion äußert sich durch grippeähnliche Symptome, wie trockenen Husten, Fieber, Schnupfen und Abgeschlagenheit. Auch über Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Übelkeit, Durchfall sowie Schüttelfrost wurde berichtet.

Mit diesen Maßnahmen können auch Sie helfen, sich selbst und andere vor Ansteckungen zu schützen, Krankheitszeichen zu erkennen und Hilfe zu finden.

Können Mitarbeiter*innen aufgrund der Gefahr von Infektionen mit dem Coronavirus die Arbeit verweigern?

Auf die Verweigerung der Arbeitsleistung kann der Arbeitgeber mit einer Abmahnung und im ungünstigen Fall sogar mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses reagieren. Sollte ein*e Mitarbeiter*in Befürchtungen haben, sich durch die Arbeit mit dem Coronavirus zu infizieren, sollten die Regeln des Arbeitsschutzes beachtet werden.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber alles Notwendige zu veranlassen, um gesundheitliche Gefahren von den Arbeitnehmer*innen abzuwenden. Zunächst gelten im Hinblick auf den Arbeitsschutz die allgemeinen Empfehlungen (Abstandhalten, Händewaschen, Kein Händegeben etc).

Sollten trotzdem weiterhin unzumutbare Gefahren bestehen, hat der*die Arbeitnehmer*in den Arbeitgeber darauf hinzuweisen (vgl. § 17 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz).

Reichen getroffene Maßnahmen nicht aus, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten und schafft der Arbeitgeber darauf gerichtete Beschwerden nicht ab, können Arbeitnehmer*innen sich an die zuständige Behörde wenden (vgl. § 17 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz). Die zuständige Behörde ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz.

Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus im Infostück des Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Müssen Mitarbeiter*innen trotzdem vergütet werden, wenn der Sport- bzw. Trainingsbetrieb eingestellt wird bzw. Sportveranstaltungen abgesagt werden? Abhängigkeit vom Status: konkreter Aufwendungsersatz, pauschale Aufwandsentschädigung, Arbeitnehmerverhältnis (auch Minijob), selbständige Tätigkeit

Es lässt sich keine generelle Aussage zum Umgang mit Vergütungsansprüchen von Mitarbeiter*innen treffen, wenn zum Beispiel der Sport- bzw. Trainingsbetrieb oder Veranstaltungen abgesagt werden. Die Folgen bei Nichtbeschäftigung hängen zum einen vom Status und zum anderen von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Es lässt sich allenfalls folgende grobe Orientierung geben:

  • Ehrenamtlich Tätige mit Anspruch auf konkreten Aufwendungsersatz:
    Da lediglich der tatsächlich angefallene Aufwand ersetzt wird, dürften hier Zahlungsansprüche entfallen.
  • Ehrenamtlich Tätige mit Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages oder Ehrenamtsfreibetrages:
    Hierbei kommt es auf die vertragliche Situation an. Vielfach sehen die Vereinbarungen vor, dass die ehrenamtlich Tätigen eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie tätig geworden sind (z.B. je Übungsstunde). Fällt die Übungsstunde aus, dann entfällt auch die pauschale Aufwandsentschädigung. Anders könnte es sein, wenn fortlaufend eine pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart ist (z.B. monatlich 200 € oder 60 €). Hier ist die Rechtslage nicht eindeutig. Wenn die Zahlung als pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart wurde, dann könnte argumentiert werden, dass bei Nichtanfallen des Aufwands auch der Zahlungsanspruch entfällt. Ansonsten müsste das Vertragsverhältnis beendet werden.
  • Mitarbeiter*innen sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig:
    Zwar gilt der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Von diesem Grundsatz existieren im Arbeitsrecht aber zahlreiche Ausnahmen. Eine solche Ausnahme stellt zum Beispiel die Störung des Betriebsablaufs dar. Das Risiko, Arbeitnehmer*innen nicht beschäftigen zu können, trägt danach der Arbeitgeber (sogenanntes wirtschaftliches Risiko und Betriebsrisiko). Soweit Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitskraft anbieten, haben sie einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Gegebenenfalls kann der Verein mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen reagieren oder sozialversicherungsrechtliche Angebote nutzen, wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Arbeitsrechtlich kann auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen. Hierbei sind aber Kündigungsfristen zu beachten. Ein Grund für eine außerordentliche und fristlose Kündigung dürfte wohl nicht vorliegen. Bei einer Kündigung ist ferner zu beachten, ob allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz gilt. Beim allgemeinen Kündigungsschutz muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. In Betracht käme hier eine betriebsbedingte Kündigung. Voraussetzung ist dabei ein dauerhafter Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit infolge betrieblicher Gründe. Gegebenenfalls hat eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen an anderer Stelle Vorrang vor der Kündigung. Im Übrigen gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nur für Arbeitnehmer*innen in Betrieben ab einer bestimmten Größenordnung und nach mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit (vgl. §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz). Ein besonderer Kündigungsschutz gilt zum Beispiel für Schwangere oder schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen.

Fragen rund um Kündigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmer*innen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab und müssen individuell geprüft werden. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit diesen Angelegenheiten zu betrauen.

  • Es besteht ein Vertrag über eine selbständige Tätigkeit:
    Sagt der Verein von sich aus die Veranstaltung ab, berührt dies grundsätzlich zunächst nicht einen vereinbarten Honoraranspruch. Anders ist das allerdings zu bewerten, wenn die Veranstaltung objektiv nicht durchgeführt werden kann, zum Beispiel wegen eines nachträglichen behördlichen Verbots. Ohne entsprechende Leistung entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, so dass der Vergütungsanspruch des Selbständigen entfällt. Aber auch hier kommt es in erster Linie darauf an, was zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde (ggf. enthält der Vertrag bereits Stornierungsklauseln).

Welche finanziellen Hilfen gibt es für freiberuflich tätige Übungsleiter*innen und Trainer*innen, deren Einnahmen durch die Einstellung des Sportbetriebs wegfallen?

Die Einstellung des Sportbetriebs führt dazu, dass freiberuflich tätige Übungsleiter*innen und Trainer*innen, die ihre wirtschaftliche Existenz darauf ausgerichtet haben, in eine Notlage geraten. Um Kleinstunternehmer und Solo-Selbständige, die von der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind, zu unterstützen, hat die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm in Höhe von 50 Milliarden Euro beschlossen. Dieses beinhaltet folgende Maßnahmen:

  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 9.000 Euro für 3 Monate.
  • Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 15.000 Euro für 3 Monate.
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Mit den Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige können akute Liquiditätsengpässe überwunden werden. Die Hilfe betrifft vor allem laufende Betriebskosten wie zum Beispiel Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die jeweiligen Länder beziehungsweise Kommunen. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, nicht um Kredite. Es muss also nichts zurückgezahlt werden.

Die Bundesregierung sorgt mit zusätzlichen 3 Milliarden Euro dafür, dass Selbstständige leichter Zugang zur Grundsicherung erhalten. Hier alle Infos dazu.

Eine Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern finden Sie hier. (Hinweis: Die genannten Ansprechpartner können kontaktiert werden sowohl zu Länder-Soforthilfen wie auch für Bundes-Soforthilfen)

Auch die Hilfskredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) können beantragt werden. Dabei gelten die gleichen Regeln wie für Unternehmen - hier alle Infos.

Alle Fragen und Antworten zum Milliarden-Schutzschild für Deutschland finden Sie hier. 

 


Finanzen

Können Vereine Kurzarbeit beantragen?

Das Thema Kurzarbeit steht in der Corona-Krise zunehmend im Fokus. Viele Unternehmen greifen darauf zurück, um wirtschaftlichen Schaden zu reduzieren und Existenzen zu sichern. Was sollten Vereine und auch Verbände zur Kurzarbeit wissen? Welche Möglichkeiten bieten sich? Was macht Sinn und was nicht? Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) hat dazu ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen als Service für seine Mitgliedsverbände und Vereine erstellt.

DFB-Schatzmeister Dr. Stephan Osnabrügge beugt mit diesem Dokument möglichen Missverständnissen vor und erklärt das Prinzip der Kurzarbeit, welchen Zweck diese erfüllt und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Der renommierte Rechtsanwalt legt dabei ein besonderes Augenmerk auf offene Fragen bezüglich der Arbeit in Vereinen und Verbänden.

Hier geht’s zum DFB-Merkblatt.

Gibt es finanzielle Unterstützung seitens des DFB bzw. der Landesverbände?

Das DFB-Präsidium hat als erste Maßnahme beschlossen, dass die Zuwendungen des DFB an die Landesverbände, die für den kompletten Amateurfußball zuständig sind, nicht erst zu den bisherigen Fälligkeitsterminen ausgezahlt werden, sondern flexibel nach Bedarf ausgezahlt werden können. Ein Landesverband, der die Gehälter seiner Angestellten nicht mehr zahlen kann, kann nun flexibel diese Geldmittel abrufen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Infrastruktur für die Vereine an der Basis erhalten bleibt.

Direkte Zuschüsse an Vereine sind dem DFB – ebenso wie Erteilung von Darlehen - weder erlaubt noch möglich. Geprüft werden Ansätze, Vereine über Verbandsmaßnahmen auf der Ausgabenseite zu entlasten und ihnen so zu helfen.

Grundsätzlich gilt: Der DFB wird alle Möglichkeiten nutzen, um bestmögliche Hilfe zu leisten. Am fehlenden Willen wird keine Maßnahme scheitern. Allerdings müssen sich der Fußball und seine Verbände dabei zwingend nach den engen rechtlichen und steuerlichen Vorgaben richten. Der DFB unterstützt die Regional- und Landesverbände pro Jahr mit zwölf Millionen Euro. Insgesamt investieren der DFB und seine Landesverbände jährlich rund 120 Millionen Euro in den Amateurfußball.

Der DFB ist dabei der einzige Sportverband in Deutschland, der von oben nach unten finanziert. Während andere Sportverbände in erster Linie von Mitgliedsbeiträgen leben, unterstützt der DFB selbst finanziell das System des gemeinnützigen Fußballs.

DFB-Schatzmeister Dr. Stephan Osnabrügge hat ausführlich dazu Stellung genommen und die Situation im Einzelnen dargestellt - hier alle Infos dazu.

Muss der Verein Erbpacht, Pacht- und Mietzahlungen sowie Abgaben leisten, obwohl die Einnahmen wegfallen?

Das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnisse wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt für die Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 begrenzt. Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch auch in dieser Zeit bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden.

Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtzahlung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsgründe bleiben unberührt. Die Regelung gilt ausdrücklich auch für Pachtverhältnisse und somit auch für Vereine als Mieter.

Neuregelungen in der Corona-Krise - Informationen zu Miete und Verbraucherschutz.

Wirkt sich die Einstellung des Sportbetriebs durch die Vereine auf deren Beitragspflicht gegenüber den Dachverbänden aus?

Die Einstellung des Sportbetriebs wirkt sich aktuell nicht auf die Beitragspflicht gegenüber den Dachverbänden aus. Die Beiträge sind durch die jeweils zuständigen Organe festgesetzt worden und in dieser Höhe zu leisten. Sie dienen der Verwirklichung des Verbandszwecks und der Aufrechterhaltung des Verbandsbetriebs. Im Übrigen sollte bedacht werden, dass die Beiträge für das gesamte Geschäftsjahr kalkuliert wurden. Über zukünftige Änderungen der Beiträge kann nur das Organ entscheiden, dass für die Festsetzung des Beitragsgemäß der Satzung zuständig ist.

Werden Sportveranstaltungen abgesagt, stellt sich die Frage nach dem Umgang mit den Sponsoringeinnahmen, die hierfür eingeplant waren.

Es gilt derselbe Grundsatz wie beim Umgang mit Startgeldern bzw. Teilnehmer*innengebühren. Entfällt die Pflicht zur Leistung (hier Werbeleistung), dann entfällt auch die Pflicht zur Gegenleistung. Bereits vereinnahmte Sponsoringgelder sind - gegebenenfalls anteilig - zurückzuzahlen. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation sollten die Vereinsverantwortlichen auf die Sponsoren zugehen und um Entgegenkommen werben. Werden die Veranstaltungen nachgeholt, bleibt es bei der Leistungserbringung durch den Verein und es besteht keine Notwendigkeit, vereinnahmte Sponsoringgelder zurückzuzahlen.

 

Seit vielen Jahren kooperieren der DFB und der Landessportbund Nordrhein-Westfalen auf dem Gebiet der Vereinsberatung erfolgreich miteinander. Auch dieser Text ist ein Produkt dieser Zusammenarbeit. Der LSB NRW hat mit seinem Service-Portal VIBSS (Vereins-Informations-Beratungs- und Schulungssystem) ein umfangreiches Informationsangebot zu allen Themen des modernen Vereinsmangements zusammengestellt.


 

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