Spielbetrieb

Update: Hinweise zum Spielbetrieb unter der NRW-Coronaschutzverordnung

Schüler/innen bis zum 18. Geburtstag werden immunisierten Personen gleichgestellt und können - auch ohne Impfung - mit Schulnachweis trainieren und spielen.
26. November 2021 Verbandsmeldungen | GlobalText: FVN/LSB NRW
Update: Hinweise zum Spielbetrieb unter der NRW-Coronaschutzverordnung
Bildquelle: Volker Nagraszus/Collage: FVN

Der Spielbetrieb im Fußballverband Niederrhein (FVN) wird nicht unterbrochen. Das haben die spielleitenden Stellen in intensiven Beratungen und im Austausch mit Vereinen entschieden. Die seit dem 24. November 2021 gültige Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (Ablaufdatum: 21. Dezember 2021) erlaubt weiterhin das Fußballspielen unter Wahrung der 2G-Regel mit Ausnahmen, die im Nachfolgenden dargestellt sind. Daher bleiben die Meisterschafts- und Pokalspiele im FVN angesetzt.

Die 2G-Regel (Zugang für vollständig Geimpfte und Genesene) gilt für die Teilnehmenden und die Zuschauer beim Training und bei Pflichtspielen. Auch Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter fallen unter die 2G-Regel.

Ausgenommen von der 2G-Regelung sind Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag aufgrund der verpflichtenden Testungen im Schulbereich.

Wichtiges Update in der Coronaschutzverordnung vom 3. Dezember (gültig seit 4. Dezember):

"Grundsätzlich bringt die ab dem 4. Dezember 2021 geltende neue Coronaschutzverordnung für den eigentlichen Sportbetrieb nur eine gravierende Änderung: Jugendliche Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag werden immunisierten Personen gleichgestellt und können damit am Sportbetrieb (Training und Spiel) teilnehmen, auch wenn sie noch nicht geimpft sind. Sie benötigen einen Schulnachweis (gilt bis zum 16.01.2022).

Damit ist eine Forderung des Landessportbundes NRW zur Gleichstellung von Schülerinnen und Schülern bis zu diesem Alter erfüllt worden. Wir fordern jedoch auch diese Jugendlichen auf, schnellstmöglich von den zahlreichen Impfangeboten Gebrauch zu machen.

Für ältere nicht-immunisierte Sportler*innen und für Jugendliche, die nicht mehr in der Schule sind und damit keine Schultestungen haben,  gilt für den Liga und Wettkampfbetrieb weiterhin ein aktueller PCR-Test als Teilnahmevoraussetzung!" (Text: LSB NRW)

Weitere Ausnahmen:

  • Nicht immunisierte Spieler/innen und Schiedsrichter/innen, die also nicht vollständig geimpft oder genesen sind, benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, um an den Trainingseinheiten sowie am Spielbetrieb im FVN teilzunehmen.
  • Soweit Übungsleiter/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich) nicht immunisiert sind (also nicht vollständig geimpft oder genesen), benötigen diese einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) und sie müssen zusätzlich während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

Wichtiger Hinweis: Verantwortlich für die Kontrolle der neuen Regelungen ist der Heimverein. Es wird empfohlen, dass sich beide Vereine so gut wie möglich unterstützen und vorgefertigte Listen ihrer Spieler/innen sowie ihres Funktionsteams bereithalten, aus denen die Einhaltung der neuen Regelungen hervorgeht. Bei der Kontrolle sind stichprobenhaft Abgleiche der Nachweise mit dem Personalausweis vorzunehmen.

Besonderheiten im Jugendfußball: Der Verbandsjugendausschuss (VJA) hat entschieden, dass der Pflichtspielbetrieb auf FVN-Ebene für die Altersklassen Bambini bis C-Jugend fortgesetzt wird. Bei den B- und A-Junioren/innen wird der Spielbetrieb ebenfalls aufrechterhalten. Allerdings können Vereine, aufgrund der neuen Verordnungslage in NRW und mit Blick auf den Impfstatus ihrer Spieler/innen, die anstehenden Pflichtspiele bis Jahresende - nach Rücksprache mit der spielleitenden Stelle - in den Februar verlegen lassen.

Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen hat die aktuellen Regelungen hier zusammengefasst.