Spielbetrieb

"Geschlechtliche Vielfalt": Erweiterungen in der WDFV-Spielordnung

Zum Beginn der Saison 2021/2022 sind in der WDFV-Spielordnung Regelungen für Personen, die sich dem Geschlecht "divers" zugehörig fühlen, eingefügt.
25. Juni 2021 Verbandsmeldungen | GlobalText: WDFV/FVN
Bildquelle: WDFV

Der Westdeutsche Fußballverband (WDFV) weist daraufhin, dass zum Beginn der Saison 2021/2022 in der WDFV-Spielordnung - nach der sich auch der Fußballverband Niederrhein (FVN) richtet - Regelungen für Personen, die sich dem Geschlecht “divers” zugehörig fühlen, eingefügt worden sind:

Auf Empfehlung des WDFV-Präsidiums hat der Beirat des WDFV beschlossen, dass der entsprechende §8 Spielberechtigung unter anderem dahingehend erweitert wird, dass eine Person, in deren Personenstandseintrag kein Geschlecht angegeben, die Angabe “divers” oder eine andere Bezeichnung des Geschlechts als die Bezeichnungen “weiblich” oder “männlich” eingetragen ist, selbstständig entscheiden kann, ob die Spielberechtigung für die Frauen- oder für die Herrenmannschaft erteilt werden soll.

Durch diese Regelungen zur “geschlechtlichen Vielfalt“ soll für den Fußball in Nordrhein-Westfalen ein wichtiges Zeichen zur Unterstützung der betroffenen Menschen gesetzt werden. Der WDFV reagiert mit der Anpassung in der Spielordnung auf den Umstand, dass die bisherigen Ordnungen keine Regelungen enthalten haben, in welchen Mannschaften unter dem Dach des WDFV diese Personen spielen können.

Der eine oder andere Mensch stellt im Laufe seiner Lebenszeit fest, dass der Körper, in dem er sich befindet, nicht der ist, in dem er sich wohlfühlt, oder dass er sich keinem Geschlecht zugehörig fühlt. Diesen Personen wurden durch den Gesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten eingeräumt. Neben dem Eintrag “divers” in Personenstandsbücher (Abs. 5 Buchstabe a) besteht die Möglichkeit der Geschlechtsanpassung (Abs. 5 Buchstabe b). Der hierfür notwendige Angleichungsprozess kann sich für einen Menschen über einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren hinziehen. Durch die Änderungen in der Spielordnung möchte der Verband diesen Menschen die Möglichkeit geben, auch weiterhin am Fußballspiel teilzunehmen.

Darüber hinaus reagiert der Verband mit den Änderungen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2017, mit welcher die Einführung eines dritten Geschlechts im Geburtsregister gefordert wurde. Die Einführung des Geschlechtes “divers” wurde vom Bundesgesetzgeber bereits vollzogen. Auch diesen Personen will der WDFV weiterhin die Möglichkeit einräumen, am organisierten Fußballsport unter dem Dach des WDFV teilzunehmen und hierfür den nötigen Rechtsrahmen schaffen.

Wichtiger Hinweis:
Bezüglich Regelungen für Personen, die sich dem Geschlecht “divers” zugehörig fühlen, wurden auch die Jugendspielordnung (Beschluss des WDFV-Jugendbeirats am 24. Juni 2021) und die Futsal-Spielordnung des WDFV aktualisiert. Die Änderungen in der Spielordnung und Futsal-Spielordnung treten zum 1. Juli 2021 in Kraft, die Änderungen in der Jugendspielordnung zum 1. August 2021.

 

 

WDFV-Spielordnung: Der komplette Wortlaut im §8 Spielberechtigung
(Abs. 1 bis 4 unverändert):

(5) Die Spielberechtigung wird nach dem im behördlichen Personenstandseintrag oder einem vergleichbaren ausländischen Behördenregister angegebenen Geschlecht ”weiblich" oder “männlich” entsprechend für die Frauen- oder Herrenmannschaft erteilt.

a) Ist im Personenstandseintrag kein Geschlecht angegeben, die Angabe “divers” oder eine andere Bezeichnung des Geschlechts als die Bezeichnungen “weiblich” oder “männlich” eingetragen, so kann die Person selbstständig entscheiden, ob die Spielberechtigung für die Frauenmannschaft oder für die Herrenmannschaft erteilt werden soll. Gleiches gilt für den Fall, dass kein deutscher Personenstandseintrag vorliegt und die Person gegenüber dem Standesamt eine Erklärung unter den Voraussetzungen des § 45b Abs. 1 Satz 2 PStG abgegeben hat. Ebenso gilt dies, wenn eine gerichtliche Entscheidung, durch welche die Vornamen der Person geändert werden, auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes ergangen ist.

b) Die erteilte Spielberechtigung bleibt während ärztlich begleiteter geschlechtsangleichender Maßnahmen der Person bestehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Maßnahmen z. B. die Einnahme von Geschlechtshormonen, hormonblockierenden Medikamenten oder operative Eingriffe umfassen. Die Person erhält auf Antrag während dieser Zeit die Spielberechtigung für eine Mannschaft desjenigen Geschlechts, in der sie bislang nicht gespielt hat und dessen Angleichung angestrebt wird. Falls keine Spielmöglichkeit im aktuellen Verein besteht, wird die Spielberechtigung ohne Einhaltung von Warte- oder Wechselfristen erteilt, soweit dies nach bindendem DFB-Recht zulässig ist. Auf Verlangen ist mit dem Antrag ein entsprechendes Attest des behandelnden Arztes oder ein anderer geeigneter Nachweis über den Umstand, dass eine geschlechtsangleichende Maßnahme durchgeführt wird, vorzulegen.

Finden geschlechtsangleichende Maßnahmen mit ärztlicher Begleitung statt und finden sie ihren medizinischen Abschluss insoweit, dass nach dem Willen der Person die Angleichung an das Geschlecht “weiblich” oder das Geschlecht “männlich” erfolgt ist, hat sie dies dem Verband mitzuteilen und ein der Angleichung entsprechendes Spielrecht für die betreffende Frauenmannschaft oder Herrenmannschaft zu beantragen. Die bis dahin bestehende Spielberechtigung erlischt auch ohne einen solchen Antrag mit Ablauf eines Monats nach medizinischem Abschluss der geschlechtlichen Angleichung, es sei denn, das angeglichene Geschlecht entspricht demjenigen Geschlecht, das die Person bereits angegeben hat.

Der WDFV benennt namentlich eine Vertrauensperson, an die sich Personen, Vereine oder Dritte entsprechend dieser Regelung wenden und denen sie die beschriebenen Nachweise, ärztlichen Atteste und Erklärungen vorlegen können.

Die Änderungen des § 8 wurden in den Amtliche Mitteilungen Nr. 12 vom 2. Juni 2021 veröffentlicht und treten zum 1. Juli 2021 in Kraft.

 

 

WDFV-Jugendspielordnung: Der Wortlaut im § 6 Spielberechtigung
(Abs. 1 unverändert):

(1a) Die Spielberechtigung wird nach dem im behördlichen Personenstandseintrag oder einem vergleichbaren ausländischen Behördenregister angegebenen Geschlecht „weiblich“ oder „männlich“ entsprechend für die Juniorinnen- oder Juniorenmannschaft erteilt.
Ist im Personenstandseintrag kein Geschlecht angegeben, die Angabe „divers“ oder eine andere Bezeichnung des Geschlechts als die Bezeichnung „weiblich“ oder „männlich“ eingetragen, so obliegt bei minderjährigen Personen die Entscheidung, ob die Spielberechtigung für die Juniorinnen- oder Juniorenmannschaft erteilt werden soll, der Person und seinen Eltern bzw. dem gesetzlichen Vertreter. Im Übrigen gilt § 8 (5) SpO/WDFV.

Die Änderungen in der Jugendspielordnung treten zum 1. August 2021 in Kraft.

 

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