Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat die bestehenden Coronaverordnungen (hier und untenstehend als PDF-Dokument zum Download) an die auf der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März mit der Bundeskanzlerin gefassten Beschlüsse angepasst.
Zum Thema "Freizeitsport im Freien" gibt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nun unter anderem Folgendes bekannt, das ab Montag, 8. März, gilt:
"(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig. (…)"
Hier die wichtigsten Dokumente & Downloads des FVN
Ideen für das Training in Kleingruppen
Der FVN weist seine Vereine darauf hin, dass die Lockerungen für den Freizeitsport nicht zu kreativen Auslegungen führen dürfen, bei denen die Regeln der Corona-Schutzverordnung ausgereizt werden. Diszipliniertes und verantwortungsbewusstes Handeln ist weiterhin oberstes Gebot - und das kann weitere mögliche Öffnungen sichern. Zudem entscheiden die Kommunen vor Ort, ob und wann sie die Platzanlagen freigeben. Der FVN arbeitet aktuell an einer Zusammenstellung von Handlungsempfehlungen für den Sportbetrieb nach aktuell geltenden Regeln.
Update (8. März, 9 Uhr):
In einer früheren Version der Meldung hieß es, dass “mannschaftsähnliche Trainingsformen” noch verboten seien. Nach neueren Informationen aus der Staatskanzlei können bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel- und Bewegungsaktivitäten ohne Mindestabstand durchführen.
Einige Ideen für Trainingsformen haben wir unter folgenden Links zusammengestellt:
Praxisformen für das Training nach der Corona-Pause
Im Kleingruppentraining facettenreich trainieren
Mit viel Spaß aus der Zwangspause starten
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