Coronaschutzverordnung

Was ist erlaubt, was nicht? Hinweise zur Nutzung von Sportanlagen im FVN

Artikel-Update vom 26.2.: FVN weist ausdrücklich auf Einhaltung der Corona-Regeln hin. Mannschaftsähnliche Trainingsformen sind derzeit noch verboten.
26. Februar 2021 Allgemein | GlobalText: FLVW/LSB/FVN
Was ist erlaubt, was nicht? Hinweise zur Nutzung von Sportanlagen im FVN
Bildquelle: FVN


Update vom 26. Februar 2021:
Wichtiger Hinweis für Fußballvereine


§9 der Verordnung untersagt in Absatz 1 unverändert den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc..:

Ausgenommen von dem Verbot ist (…) der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die (…)  gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Der Landessportbund NRW (LSB NRW) definiert dabei wie folgt: "Wenn ein Fußballverein daraus ableitet, dass Spieler und Spielerinnen in größerer Zahl in nicht untereinander wechselnden Paaren Passtraining o.ä. absolvieren, ohne dabei eine Anleitung durch eine*n Trainer*in zu erhalten und wenn dabei zwischen den Paaren jeweils ein Abstand von 5 Metern eingehalten wird, dann entspricht das zwar noch dem Wortlaut der Verordnung, nicht aber ihrem Geist. Ein Sportbetrieb im Sinne eines angeleiteten Trainings ist nach Kenntnisstand des LSB NRW in der Staatskanzlei und im Gesundheitsministerium ausdrücklich nicht gewollt. Dies ist aus dem oben zitierten Absatz 1 von §9 abzulesen."

Der Fußballverband Niederrhein (FVN) hatte seine Vereine in der Veröffentlichung vom 22. Februar (siehe unten) explizit darauf hingewiesen, dass die Öffnung für den Freizeitsport nicht zu einer kreativen Auslegung für den Vereins- und Mannschaftssport führen darf. Eine falsche Ausnutzung und Umsetzung könnte sich schädlich auf den weiteren Öffnungsprozess für den Sport auswirken. Diszipliniertes und verantwortungsbewusstes Handeln ist weiterhin oberstes Gebot. Zudem entscheiden die Kommunen vor Ort, ob sie die Platzanlagen freigeben.

 

Erstmeldung vom 22. Februar 2021


Die ab dem heutigen Montag, 22. Februar, geltende Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen untersagt im § 9 (1) grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc. Sie schafft aber neue Ausnahmen.

So fasst der Landessportbund NRW (LSB NRW) auf seiner Internetseite zusammen:

1. a): „Ausgenommen von dem Verbot ist (…) der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die (…)  gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.“

Das heißt:

  • Alle ungedeckten Sportanlagen können grundsätzlich geöffnet werden.
  • Auf diesen Sportanlagen können Einzelpersonen oder zwei Personen zusammen oder mehr als zwei Personen aus einem Hausstand ohne Abstandsgebot Sport betreiben.
  • Zwischen den sich so bildenden Paaren und Einzelsportler*innen, bzw. zwischen sich so bildenden Paaren und Gruppen bzw. zwischen sich so bildenden Gruppen und Einzelsportler*innen bzw. zwischen Einzelsportler*in und Einzelsportler*in ist ein Sicherheitsabstand von 5 Metern einzuhalten.
  • Eine Anleitung eines*r Einzelsportler*in durch eine*n Übungsleiter*in oder Trainer*n ist möglich.

    Beispiele:
     
  • Erlaubt: Lauftraining allein oder zu zweit mit festem*r Partner*in, Ballspiel mit mehreren Personen eines Hausstandes, Balltraining zu zweit mit einem*r festen Partner*in.
  • Nicht erlaubt: Mannschafts-/Gruppentraining Ballsport, Paartraining Ballsport mit wechselnden Partner*innen.

Die für die Sportstätten Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.

Der FVN weist seine Vereine darauf hin, dass die Öffnung für den Freizeitsport nicht zu einer kreativen Auslegung für den Vereins- und Mannschaftssport führen darf. Mannschaftsähnliche Trainingsformen sind derzeit noch verboten. Diszipliniertes und verantwortungsbewusstes Handeln ist weiterhin oberstes Gebot. Zudem entscheiden die Kommunen vor Ort, ob sie die Platzanlagen freigeben. 
 

Hier geht's zur FVN-Corona-Themenseite