Aufnahme / Fusion / Austritt


So funktioniert die Vereinsanmeldung


Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den zuständigen Kreisvorstand zu richten. Der Kreisvorstand leitet den Antrag nach Prüfung mit seiner Stellungnahme an das Präsidium des FVN weiter.
 

Folgende Unterlagen sind beizufügen:

  • eine Ausfertigung der Vereinssatzung, in der die Förderung des Sports als Vereinszweck ebenso als Bestandteil enthalten ist, und eine "Unterwerfungsklausel" (siehe Info unten). Bei späteren Änderungen ist jeweils die neueste Fassung unaufgefordert einzureichen
  • ein Mitgliederverzeichnis, getrennt nach Senioren und Junioren
  • die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder
  • eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit oder einen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid
  • der Nachweis, dass dem Antragsteller an seinem Sitz ein Sportplatz zur Verfügung steht, auf dem er seine Pflichtspiele für gemeldete und künftig zu meldende Juniorenmannschaften gemäß der Spielordnung des WDFV uneingeschränkt durchführen kann
  • den aktuellen Auszug aus dem Vereinsregister mit dem Namen des Vereins

Der zuständige Kreisvorstand veröffentlicht den Aufnahmeantrag in den Amtlichen Mitteilungen (AMonline). Bedenken gegen die Aufnahme können Verbandsmitglieder innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung schriftlich beim Präsidium geltend machen.

Über die Aufnahme entscheidet nach Anhörung des Kreisvorstandes das Präsidium. Wird dem Antrag entsprochen, so wird die Aufnahme wirksam mit der Veröffentlichung der Entscheidung des Präsidiums in AMonline.

Jedes neu aufgenommene Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und eine Kaution an den Verband zu zahlen, deren Höhe das Präsidium festsetzt. Außerdem verpflichtet sich das Mitglied die vom Beirat festgesetzten Beiträge, Abgaben, Gebühren und Umlagen zu zahlen, die mit Veröffentlichung in AMonline fällig werden. Der aufgenommene Verein ist verpflichtet, innerhalb der nächsten zwei Spielzeiten mindestens eine Jugendmannschaft zum Pflichtspielbetrieb zu melden.

Der Antrag auf Aufnahme mit dem Ziel am Spielbetrieb der kommenden Spielzeit teilzunehmen, muss spätestens bis zum 10. Mai des Jahres vollständig beim Kreisvorstand eingereicht werden.
 

Außerordentliche Mitgliedschaft

Außerordentliches Mitglied können Verbände, Vereine und andere Organisationen werden, sofern sie ähnliche oder gleiche Zwecke wie der FVN verfolgen. Dem Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft, der über den zuständigen Kreisvorstand zu stellen ist,sind beizufügen:

  • eine Ausfertigung der Satzung (mit Unterwerfungsklausel) oder ein Nachweis darüber, wie der Antragsteller organisiert ist und welche Ziele er verfolgt.
  • die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder bzw. der vertretungsberechtigten Personen
  • eine Erklärung, warum der Antragsteller außerordentliches Mitglied des FVN werden will

Der Kreisvorstandveröffentlicht den Aufnahmeantrag in der AMonline. Danach gelten die gleichen Aufnahmekriterien wie oben.
 

Textvorschlag für die o.g. "Unterwerfungsklausel"

Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes Niederrhein e.V. und unterwirft sich als solches dessen Satzung und Ordnungen sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Fußballverband Niederrhein e.V. als Mitglied angehört, insbesondere also den Satzungen und Ordnungen des Westdeutschen Fußballverbandes e.V. und des Deutschen Fußball-Bundes e.V.. Er überträgt insofern auch seine Vereinsstrafgewalt den übergeordneten Verbänden.
 

So funktioniert die Fusion von Vereinen (inklusive Namensänderung)


Fusion/Verschmelzung durch Neugründung:

  • Ein neuer Verein wird aus zwei oder mehreren bestehenden Vereinen gegründet.
  • Mitgliederversammlungen der beteiligten Vereine mit dem Zweck der Verschmelzung/Fuison, Übergang des Vermögens auf den neu zu gründenden Verein sowie Beschluss mit dem/den Verein(en) einen Nachfolgeverein zu gründen.
  • Gründung eines Vereins unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Vereinsrechts.
  • Antrag auf Aufnahme des neuen Vereins mit den Unterlagen gem. §8 FVN-Satzung beim zuständigen Kreisvorstand einreichen und Mitteilung geben, welche Vereine dadurch aufgelöst werden. Dieser Antrag muss bis spätestens zum 1. Mai des Jahres beim KV eingereicht sein. Die Genehmigung des Zusammenschlusses kann nur für das folgende Spieljahr durch das Präsidium erteilt werden und wird zum 15. Juni des Jahres wirksam.
  • Der neu gegründete Verein haftet gegenüber dem FVN für die Verbindlichkeiten der in ihm aufgegangenen Vereine.
  • Die Spielklassen der beteiligten Vereine bleiben erhalten (§39 Abs.4 SpO/WDFV). Bei Spielklassengleichheit, ausgenommen sind die Vereine der Kreisligen, muss eine Mannschaft eine Spielklasse tiefer beginnen.
  • Die Spieler der Ursprungsvereine können per Einschreiben dem Verein mitteilen, dass sie dem neu gegründeten Verein nicht angehören wollen. In diesem Fall entfällt die Wartefrist, auch wenn die Zustimmung zum Vereinswechsel nicht erteilt wird. Die Spieler haben ihre Erklärung gegenüber dem Verein in der Zeit vom 15.6. bis 30.6. des Jahres abzugeben (§ 22.Abs. SpO/WDFV).
     

Fusion/Verschmelzung durch Anschluss:

  • Ein Verein bleibt unverändert bestehen. Ein oder mehrere Vereine schließen sich diesem Verein an. Der Verein gibt sich einen neuen Namen.
  • Mitgliederversammlung des/der sich auflösenden Vereins/Vereine zur Beschlussfassung über die Auflösung und den Übergang des Vermögens auf den bestehenden Verein.
  • Mitteilung an den Kreisvorstand über die Auflösung und Einstellung des Spielbetriebes.
  • Die Spielklassen der beteiligten Vereine bleiben erhalten (§39 Abs.4 SPO/WDFV). Bei Spielklassengleichheit, ausgenommen sind die Vereine der Kreisligen, muss eine Mannschaft eine Spielklasse tiefer beginnen.
  • Termin für die Einreichung der Unterlagen ist der 1. Mai des Jahres. Weitere Termine wie oben.
  • Die Spieler des/der Vereins/Vereine, die sich auflösen, sind wegen der Einstellung des Spielbetriebes frei für alle anderen Vereine. Die Spieler des bestehenden Vereins können nur nach den Bestimmungen der Spielordnung/WDFVwechseln.
     

Namensänderung:

  • Vereinsnamen können nur mit Wirkung zur neuen Spielzeit (01.07.) geändert werden.
  • Der Antrag zur Genehmigung der Namensänderung ist bis spätestens zum 01.Mai des Jahres an den zuständigen Kreisvorstand zu richten, der ihn an das Präsidium weiter leitet.
  • Dem Antrag beizufügen ist das Protokoll über die Mitgliederversammlung, in der die Namensänderung beschlossen worden ist und entweder der Nachweis über den Eintrag im Vereinsregister oder die notarielle Bestätigung über den Antrag zur Anmeldung des Namens im Vereinsregister.
  • Änderungen und Ergänzungen von Vereinsnamen zum Zwecke der Werbung sind unzulässig.

So funktioniert der Vereinsausschluss


Die Mitgliedschaft im Verband erlöscht durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Löst sich ein Verbandsmitglied auf, so stellt das Präsidium die Beendigung der Mitgliedschaft fest. Die Mitgliedschaft kann auch für beendet erklärt werden, wenn das Mitglied seinen Spielbetrieb vollständig eingestellt hat oder, falls es sich um ein außerordentliches Mitglied handelt, eine sportliche Betätigung seiner Mitglieder nicht mehr festzustellen ist. Das Mitglied ist vor der Entscheidung zu hören.

Der Austritt aus dem Verband ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens drei Monate vorher durch einen Einschreibebrief gegenüber dem Präsidium erklärt werden. Der Austrittserklärung eines ordentlichen Verbandsmitgliedes ist eine Abschrift des Protokolls der den Austritt beschließenden Mitgliederversammlung beizufügen. Entspricht der Beschluss nicht der geltenden Satzung, kann das Präsidium die Austrittserklärung als unwirksam zurückweisen.

Ein Verbandsmitglied oder das Einzelmitglied eines Verbandsmitgliedes können ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

  • in grober Weise gegen die Grundsätze der geschriebenen und ungeschriebenen Sportgesetze verstößt.
  • die sich für ihn aus den FVN-Satzungen und Ordnungen ergebenden Pflichten grob verletzt werden und sich dies trotz Abmahnung durch das Präsidium fortsetzt.
  • das Mitglied seinen gegenüber dem FVN oder einem anderen Mitglied eingegangenen oder auferlegten Verpflichtungen trotz Fristsetzung durch das Präsidium unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt.

Das Ausschlussverfahren wird nach den Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung des WDFV durchgeführt. Der Ausschluss des Verbandsmitgliedes wird erst wirksam mit der Genehmigung durch das Präsidium.

Ansprechpartner


Franzen

Aljoscha Franzen
Host City Düsseldorf EURO2024 Manager

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