Aljoscha Franzen
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Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den zuständigen Kreisvorstand zu richten. Der Kreisvorstand leitet den Antrag nach Prüfung mit seiner Stellungnahme an das Präsidium des FVN weiter.
Der zuständige Kreisvorstand veröffentlicht den Aufnahmeantrag in den Amtlichen Mitteilungen (AMonline). Bedenken gegen die Aufnahme können Verbandsmitglieder innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung schriftlich beim Präsidium geltend machen.
Über die Aufnahme entscheidet nach Anhörung des Kreisvorstandes das Präsidium. Wird dem Antrag entsprochen, so wird die Aufnahme wirksam mit der Veröffentlichung der Entscheidung des Präsidiums in AMonline.
Jedes neu aufgenommene Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und eine Kaution an den Verband zu zahlen, deren Höhe das Präsidium festsetzt. Außerdem verpflichtet sich das Mitglied die vom Beirat festgesetzten Beiträge, Abgaben, Gebühren und Umlagen zu zahlen, die mit Veröffentlichung in AMonline fällig werden. Der aufgenommene Verein ist verpflichtet, innerhalb der nächsten zwei Spielzeiten mindestens eine Jugendmannschaft zum Pflichtspielbetrieb zu melden.
Der Antrag auf Aufnahme mit dem Ziel am Spielbetrieb der kommenden Spielzeit teilzunehmen, muss spätestens bis zum 10. Mai des Jahres vollständig beim Kreisvorstand eingereicht werden.
Außerordentliches Mitglied können Verbände, Vereine und andere Organisationen werden, sofern sie ähnliche oder gleiche Zwecke wie der FVN verfolgen. Dem Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft, der über den zuständigen Kreisvorstand zu stellen ist,sind beizufügen:
Der Kreisvorstandveröffentlicht den Aufnahmeantrag in der AMonline. Danach gelten die gleichen Aufnahmekriterien wie oben.
Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes Niederrhein e.V. und unterwirft sich als solches dessen Satzung und Ordnungen sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Fußballverband Niederrhein e.V. als Mitglied angehört, insbesondere also den Satzungen und Ordnungen des Westdeutschen Fußballverbandes e.V. und des Deutschen Fußball-Bundes e.V.. Er überträgt insofern auch seine Vereinsstrafgewalt den übergeordneten Verbänden.
Die Mitgliedschaft im Verband erlöscht durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Löst sich ein Verbandsmitglied auf, so stellt das Präsidium die Beendigung der Mitgliedschaft fest. Die Mitgliedschaft kann auch für beendet erklärt werden, wenn das Mitglied seinen Spielbetrieb vollständig eingestellt hat oder, falls es sich um ein außerordentliches Mitglied handelt, eine sportliche Betätigung seiner Mitglieder nicht mehr festzustellen ist. Das Mitglied ist vor der Entscheidung zu hören.
Der Austritt aus dem Verband ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens drei Monate vorher durch einen Einschreibebrief gegenüber dem Präsidium erklärt werden. Der Austrittserklärung eines ordentlichen Verbandsmitgliedes ist eine Abschrift des Protokolls der den Austritt beschließenden Mitgliederversammlung beizufügen. Entspricht der Beschluss nicht der geltenden Satzung, kann das Präsidium die Austrittserklärung als unwirksam zurückweisen.
Ein Verbandsmitglied oder das Einzelmitglied eines Verbandsmitgliedes können ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
Das Ausschlussverfahren wird nach den Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung des WDFV durchgeführt. Der Ausschluss des Verbandsmitgliedes wird erst wirksam mit der Genehmigung durch das Präsidium.
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