Corona

Kaum noch Einschränkungen für Sportbetrieb unter neuen Corona-Regeln

Aktuelle Coronaschutzverordnung tritt am heutigen Freitag, 20. August, in Kraft. Regelungen sind bis zum 17. September gültig.
20. August 2021 Allgemein | GlobalText: FVN/LSB
Kaum noch Einschränkungen für Sportbetrieb unter neuen Corona-Regeln
Bildquelle: Volker Nagraszus

Die neue Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist ab dem heutigen Freitag, 20. August, gültig und ermöglicht künftig einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb mit wenigen Einschränkungen.

Die neue Verordnung ist laut Land NRW geprägt von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen. Von den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleiben nur noch eine verbindliche Maskenpflicht in Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten sowie für nicht geimpfte oder genesene Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen eine Testpflicht („3G-Regel“, Geimpfte, Genesene und Getestete). 

In Außenbereichen - also auch bei Fußballspielen - ist es bei einer Inzidenz ab 35 landesweit und/oder Stadt/Kreis ab sofort erlaubt, bis 2.500 Personen (inklusive Zuschauer) zuzulassen. Dabei bedarf es keiner Überprüfung dieser Personen nach der 3G-Regel. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist möglich. Bei der Nutzung von Duschen und Umkleiden muss jedoch sichergestellt sein, dass die Räumlichkeiten ausreichend gelüftet und entsprechend desinfiziert werden. Eine Kontaktnachverfolgung ist laut Coronaschutzverordnung nicht vorgesehen.

Bei einer Inzidenz unterhalb von 35 (landesweit und Kreis/Stadt) gibt es im Außenbereich bei mehr als 2.500 Personen keine Einschränkungen mit Ausnahme der Maskenpflicht. Bei einer Inzidenz über 35 (landesweit und/oder Kreis/Stadt) ist im Außenbereich ab 2.501 Personen (inkl. Zuschauer) der Zugang auf Geimpfte, Genesene und Getestete beschränkt (LSB NRW).

Unabhängig von der Inzidenz gelten die Regelungen der Anlage “Hygiene- und Infektionsschutzregelungen” zur Coronaschutzverordnung.

Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW ist bis zum 17. September gültig.