Regelwerk

Das ist beim Vereinswechsel im Winter zu beachten

Auch im Amateurfußball hat der Transfermarkt im Winter noch einmal geöffnet. Was ist zu beachten? Welche Regularien greifen? Hier die Antworten.
9. Januar 2020 AllgemeinText: WDFV/FUSSBALL.DE
Das ist beim Vereinswechsel im Winter zu beachten
Bildquelle: Imago Images
Hand drauf: So klappt es mit dem Vereinswechsel im Winter.

Manches ist beim Vereinswechsel im Winter anders als im Sommer.
Was ist zu beachten? Welche Regularien greifen?
Wir haben Antworten auf einige Fragen zusammengestellt.

Was sind die Fristen in der Transferperiode II?

Die Transferperiode II läuft vom 1. bis 31. Januar. Wer als Amateurfußballer und Amateurfußballerin im Winter den Verein wechseln möchte, muss sich bis zum 31. Dezember beim alten Verein abgemeldet haben. Es reicht dabei, sich vom Spielbetrieb beim alten Verein abzumelden, man muss nicht automatisch auch als Vereinsmitglied austreten. Die Abmeldung muss per Einschreibepostkarte erfolgen – mit Beleg als Nachweis. Entscheidend für die Abmeldung ist das Datum des Poststempels. Im Seniorenbereich ist die stellvertretende Abmeldung durch den aufnehmenden Verein über DFBnet Pass Online ebenfalls möglich.

Wie geht es nach der Abmeldung weiter?

Ablöse: Im Sommer festgeschrieben, im Winter frei verhandelbar.
Am Folgetag des durch den Poststempel auf dem Abmeldungseinschreiben ausgewiesenen Datums beginnt eine 14-Tage-Frist. Innerhalb dieses Zeitraums muss der abgebende Klub den Pass des Spielers herausgeben – in der Regel an den neuen Verein oder den Spieler selbst. Der wechselnde Spieler muss Mitglied seines neuen Klubs werden. Der aufnehmende Verein muss einen Antrag auf Spielerlaubnis ausfüllen, vom Spieler unterschreiben lassen und beim Westdeutschen Fußballverband (WDFV) einreichen – gemeinsam mit dem Beleg der Abmeldung sowie dem Spielerpass oder den Erklärungen gemäß §15 (4) SpO/WDFV bzw. §10 (12) JSpO/WDFV. Der antragstellende Verein muss die vollständigen Unterlagen bis spätestens 31. Januar beim WDFV einreichen. Der §10 (3) SpO/WDFV gilt zu beachten. Nach Eingang der vollständigen Spielberechtigungsunterlagen beim WDFV erhält der Spieler die Spielberechtigung für Freundschaftsspiele. Die Freigabe für Pflichtspiele erfolgt im Normalfall erst nach Entrichtung der Ausbildungsentschädigung. Ist diese Freigabe nicht erteilt, ist der Spieler frühestens nach sechs Monaten (gemäß §22 (9) SpO/WDFV) für Pflichtspiele seines neuen Vereins spielberechtigt.
Achtung: Nimmt der Verein an DFBnet Pass Online teil, ist der §10a SpO/WDFV bzw. §6a JSpO/WDFV zu beachten.
Die aktuellen Fassungen der diesbezüglichen WDFV Spielordnung bzw. Jugendspielordnung finden Sie hier. Beachten Sie den Punkt D Spielordnung (SpO) bzw. H Jugendspielordnung (JSpO).

Was passiert, wenn der abgebende Verein die 14-Tage-Frist nicht einhält und den Spielerpass zu spät aushändigt?

Dann verliert der Klub sein Recht auf eine Ausbildungsentschädigung. Der Spieler erhält die Freigabe für seinen neuen Verein. Der neue Verein und der Spieler haben in einem gesonderten Schreiben verbindlich zu erklären, den alten Spielerpass nicht bzw. nicht fristgerecht erhalten zu haben.
Achtung: Nimmt der Verein an DFBnet Pass Online teil, ist der §10a SpO/WDFV bzw. §6a JSpO/WDFV zu beachten.

Kann ein Spieler noch wechseln, wenn er sich erst nach dem 31. Dezember abmeldet?

Schwierig. Er hat nur die Möglichkeit, bis 31. Januar einen Vertrag zu unterschreiben und damit Berufsspieler bzw. Vertragsamateur zu werden. Aber auch dann muss der abgebende Verein – im Gegensatz zur sommerlichen Transferperiode I – laut Spielordnung dem Transfer erst zustimmen. Jederzeit die Möglichkeit zum Wechsel haben Amateurfußballer und -fußballerinnen, sobald ihr letztes Spiel, gemäß §22 (9) SpO/WDFV, mindestens ein halbes Jahr zurückliegt. Sie sind dann sofort spielberechtigt für den neuen Klub, ohne dass eine Ausbildungsentschädigung fällig wird.

Ausbildungsentschädigung: Was ist das und wie hoch liegt sie?

Ausbildungsentschädigungen sind die Ablösesummen des Amateurfußballs. Bei Wechseln im Sommer (Transferperiode I) sind sie festgeschrieben und richten sich grundsätzlich immer nach den Klassenzugehörigkeiten der ersten Seniorenmannschaft. Anders bei einem Wechsel im Winter: Dort sind die vorgegebenen Ausbildungsentschädigungen nicht bindend, sondern frei verhandelbar.

Die erste Mannschaft meines Vereins hat sich während der Saison aufgelöst und zieht zurück. Die zweite Mannschaft existiert noch. Kann ich den Verein trotzdem ablösefrei verlassen?

Nein. Du wirst damit rechnen müssen, dass der abgebende Verein für den Wechsel eine (frei verhandelbare) Entschädigung aufruft. Grund: Der Verein hat noch eine Mannschaft, in der Du spielen könntest, im Spielbetrieb. Nur wenn das nicht der Fall wäre, könntest du mit einer Abmeldung nach dem offiziellen Rückzug der Mannschaft(en) ohne Entschädigungszahlung den Verein wechseln.

 

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