Der Deutsche Fußball-Bund nimmt in Reaktion auf die Corona-Krise umfassende Anpassungen in der DFB-Spielordnung und DFB-Jugendordnung vor. Die vom DFB-Vorstand beschlossenen Änderungen sind mit sofortiger Wirkung bis zum 30. Juni 2021 gültig, sie sollen in der aktuellen Krisensituation dringend nötige Flexibilisierungen sowie Erleichterungen für die Vereine ermöglichen. Mit Beginn der Saison 2021/2022 sollen dann wieder die vorherigen Bestimmungen in Kraft treten.
Die Änderungen im Überblick:
DFB-Spielordnung
Saisonwertung (§ 4): Bisher galt der Grundsatz, dass in einer Saison jeder gegen jeden in Hin- und Rückrunde antritt – bei wechselseitigem Heimrecht. Meister ist die Mannschaft, die nach Durchführung aller Spiele die meisten Gewinnpunkte erzielt hat. Absteiger sind die Mannschaften mit den wenigsten Gewinnpunkten. Sollte jedoch ein Wettbewerb in der aktuellen Saison 2019/2020 aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, können die Mitgliedsverbände abweichende Regelungen beschließen – unter anderem zur Regelung von Auf- und Abstieg oder beispielsweise einer möglichen Nichtwertung der Saison.
Vorgehen bei Insolvenzfällen (§ 6): Wenn ein Verein der 3. Liga, der Regionalliga, der FLYERALARM Frauen-Bundesliga oder 2. Frauen-Bundesliga einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt, bekam er bislang neun Punkte in den HerrenLigen und - aufgrund der geringeren Anzahl an Spielen - sechs Punkte in den FrauenLigen in der betreffenden Saison abgezogen. Diese Bestimmung ist für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gelockert worden. Bei Stellung eines Insolvenzantrags während der laufenden Saison wird kein Punktabzug verhängt. Tritt der Fall in der Saison 2020/2021 ein, werden in den Herren-Spielklassen dem jeweiligen Klub drei Punkte abgezogen, in den Frauen-Spielklassen wären es zwei Zähler. Für Spielklassen unterhalb der Männer-Regionalliga und 2. Frauen-Bundesliga besagen die Statuten grundsätzlich, dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens mangels Masse die klassenhöchste Mannschaft jedes Vereins automatisch ans Ende der Tabelle gesetzt wird und als Absteiger feststeht. Die zuständigen Regional- und Landesverbände können nun abweichende Regelungen für ihre Spielklassen (auch für die Regionalligen) treffen – mit maximaler Gültigkeit bis 30. Juni 2021. Des Weiteren werden in Fällen, in denen auf Regional- und Landesverbandsebene bereits ein Punktabzug als Folge einer Insolvenz eines Vereins vorgesehen war, ebenfalls Sonderregelungen geschaffen. Die Regional- und Landesverbände können hier ebenfalls bis 30. Juni 2021 flexible Regelungen für ihre Spielklassen treffen.
Beginn und Ende des Spieljahres (§ 7): In der Regel beginnt ein Spieljahr im Fußball am 1. Juli und endet mit dem 30. Juni des folgenden Jahres. Jetzt sind Abweichungen möglich, sofern Spielansetzungen über den 30. Juni 2020 hinaus notwendig sein sollten, um das Spieljahr sportlich abschließen zu können. Auch der Beginn des Spieljahres 2021/2022 kann entsprechend angepasst werden. Für DFB-Bundesspiele ist hierfür dann ein Beschluss des DFB-Präsidiums notwendig. Die Vorgabe, wonach jeder Regional- und Landesverband verpflichtet ist, innerhalb einer Saison eine – frei wählbare - Spielpause von mindestens vier Wochen einzulegen, ist bis zum Ende der Saison 2020/2021 aufgehoben.
Spielerlaubnis für Amateure (§ 10): Normalerweise darf in der 3. Liga, den Regionalligen sowie den Jugend- und Frauen-Bundesligen an Nicht-EU-Ausländer eine Spielerlaubnis als Amateurspieler jeweils nur bis 30. Juni erteilt werden. Dies gilt nicht mehr, sollte die laufende Saison über den 30. Juni hinaus verlängert werden. In diesem Fall verlängert sich die Spielerlaubnis eines Spielers oder einer Spielerin für das laufende Spieljahr entsprechend. Voraussetzung ist dabei, dass die betreffende Person eine Verlängerung ihrer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und der Antrag von der zuständigen Behörde noch nicht abschlägig beschieden wurde.
Spielberechtigung nach dem Einsatz in einer Mannschaft der FLYERALARM FrauenBundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga (§ 14): Nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel einer Frauen-Bundesliga-Mannschaft ist eine Spielerin, die nicht Stammspielerin ist, erst nach einer Schutzfrist von zwei Tagen wieder für andere Frauenmannschaften ihres Vereins spielberechtigt. Auf Antrag des Ausschusses für Frauen- und Mädchenfußball kann das DFB-Präsidium nun Ausnahmen von dieser Schutzfrist beschließen.
Wechselperioden für Amateure (§ 16): Die regulären Wechselperioden sind grundsätzlich vom 1. Juli bis 31. August sowie vom 1. bis 31. Januar. Lässt die FIFA davon Ausnahmen zu, kann der DFB-Vorstand jetzt erforderliche Anpassungen für den deutschen Amateurfußball beschließen. In Bezug auf weitere feste Stichtage – beispielsweise der 30. Juni für die Abmeldung eines Spielers bzw. einer Spielerin vom alten Verein oder der 31. August für die Einreichung eines Antrags auf Spielerlaubnis - können ebenfalls abweichende Regelungen für die laufende und kommende Saison getroffen werden. Erfolgt eine einheitliche Festlegung durch den DFB-Vorstand, so ist diese verbindlich. Abweichungen in den einzelnen DFB-Landesverbänden sind in diesem Falle nur mit Genehmigung des DFB-Vorstands zulässig.
Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel von Amateuren (§ 17): Normalerweise gilt, dass Amateure, die mindestens sechs Monate kein Spiel bestritten haben, den Verein wechseln können, ohne dass es dafür der Zustimmung des abgebenden Klubs bedarf. Zum Schutz der Klubs können die zuständigen Regional- und Landesverbände nun festlegen, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt werden konnte, bei der Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden.
Bestimmungen für Vertragsspieler (§ 22 und § 23): Verträge mit Vertragsspielerinnen und -spielern müssen normalerweise bis zum 30. Juni eines Jahres datiert sein. Auch hier können nun Abweichungen vorgenommen werden, sofern das Ende des Spieljahres 2019/2020 nicht auf den 30. Juni fällt. Wichtig für den Fall eines Vereinswechsels: Mit Beginn eines bereits wirksam geschlossenen Vertrages mit dem neuen Verein erlischt die bis dahin geltende Spielerlaubnis für den bisherigen Klub nicht, wenn aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie der Vertrag mit dem bisherigen Verein fortbesteht bzw. verlängert wurde, um die noch ausstehenden Pflichtspiele der Spielzeit 2019/2020 bei dem bisherigen Verein absolvieren zu können. Eine bereits erteilte Spielerlaubnis für den neuen Verein würde bis zur Beendigung des Vertrages mit dem bisherigen Klub ruhen. Wird das Vertragsverhältnis eines Spielers oder Spielerin im ersten Vertragsjahr aufgelöst und will der betreffende Spieler bzw. die Spielerin als Amateur für den bisherigen Verein weiterspielen, ist für die Spielzeit 2019/2020 keine Entschädigungszahlung für die Erteilung einer Amateur-Spielerlaubnis mehr erforderlich Sofern durch eine Verlängerung des Spieljahres erforderlich, können auch bei den Wechselperioden für einen Vertragsspieler-Transfer entsprechende Anpassungen durch die zuständigen Mitgliedsverbände des DFB vorgenommen werden. Erfolgt eine einheitliche Festlegung durch den DFB-Vorstand, so ist diese verbindlich. Abweichungen sind in diesem Fall nur mit Genehmigung des DFB-Vorstands zulässig.
Verpflichtung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen Nationalverband freigegeben wird (§ 29 und § 30): Sollten für die Wechselperioden I und II in der kommenden Saison die Stichtage verändert werden, würden diese bei der Erteilung der Spielerlaubnis eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen anderen Nationalverband freigegeben wird, ebenfalls in entsprechender Weise angewendet werden. Die Anpassung der Stichtage gilt sowohl für den Fall, dass der Spieler oder die Spielerin als Vertragsspieler/-in verpflichtet wird als auch bei Reamateurisierung der betreffenden Person im Zuge der Verpflichtung.
DFB-Statut 3. Liga
Beiträge/Spielabgaben (§ 24): Von allen Meisterschaftsspielen der 3. Liga hat der gastgebende Klub einen Beitrag von 5 % der Zuschauereinnahmen, mindestens jedoch 1.000 Euro pro Spiel, als Spielabgabe zu entrichten. Die Verteilung gestaltet sich wie folgt: 3 % erhält der DFB, die restlichen 2 % steht als Beitrag dem Regional- oder Landesverband zu, dem dieser Verein angehört. Nun ist beschlossen worden: Müssen Meisterschaftsspiele der 3. Liga während der Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 aufgrund der Corona-Krise ohne Zuschauer stattfinden, entfällt der dem DFB zustehende Anteil am Mindestbeitrag für diese Spiele (600 Euro pro Partie).
DFB-Jugendordnung
Durchführung der Spiele (§ 1): Wie bei den Aktiven können die Mitgliedsverbände Jugendspiele ihres Zuständigkeitsbereichs nach dem 30. Juni 2020 zulassen, soweit dies zur Durchführung des Spielbetriebs erforderlich ist.
Vereinswechsel (§ 3 und § 3a): Sofern durch zeitliche Verschiebungen der Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 nötig, können von den zuständigen Verbänden auch Stichtage in Bezug auf Vereinswechsel und Beantragungen der Spielerlaubnis im Jugendbereich angepasst werden. Gleiches gilt für damit verbundene Wartefristen. Wie bei den Herren und Frauen gilt: Bei der Berechnung der Sechs-Monats-Frist können die zuständigen Verbände festlegen, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt werden kann, ausgeklammert werden.
Altersklassen (§ 5): Juniorinnen und Junioren bleiben auch dann noch für ihre Altersklasse der Spielzeit 2019/2020 spielberechtigt, sollten Meisterschaftsspiele ihrer Mannschaft nach dem 30. Juni 2020 stattfinden. Für den jeweils ältesten spielberechtigten Jahrgang können die Landesverbände des DFB allerdings ein Datum festlegen, an dem das Spielrecht für die jeweilige Altersklasse verfällt.
Einsatz von Juniorinnen, die für Frauen-Mannschaften spielberechtigt sind (§ 6 und § 9): Bisher galt, dass Juniorinnen und Junioren an einem Tag nicht mehr als ein Pflichtspiel bestreiten dürfen. Für Nachwuchsspieler, die auch für Herrenmannschaften spielberechtigt sind, sind Ausnahmen zulässig. Gleiches gilt nun für Juniorinnen, die in Frauenmannschaften zum Einsatz kommen können. Zudem kann das DFB-Präsidium auf Antrag des Ausschusses für Frauen- und Mädchenfußball die Vorgabe außer Kraft setzen, wonach Juniorinnen nur ein Einsatz in einer Frauenmannschaft an einem Wochenende (Freitag bis Sonntag) erlaubt ist.
Spielberechtigung nach dem Einsatz in einer Mannschaft der Junioren-Bundesliga in da-runter befindlichen Spielklassen (§ 28a): Nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel einer Junioren-Bundesliga-Mannschaft ist ein Spieler, der nicht Stammspieler ist, erst nach einer Schutzfrist von zwei Tagen wieder für andere Juniorenteams seines Vereins spielberechtigt. So besagt es die DFB-Jugendordnung bisher. Jetzt hat das DFB-Präsidium die Möglichkeit, auf Antrag des DFB-Jugendausschusses Ausnahmen von der Schutzfrist von zwei Tagen zu beschließen, um Spieleinsätze in kürzeren Zeitabständen zu ermöglichen.
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